Dossier | Indigene Justiz | Nummer 457/458 - Juli/August 2012

Ein Rechtssystem des konkreten Falls

Über die Transformation zum plurinationalen Staat durch das Prinzip der indigenen Justiz

Seit 2009 ist das Prinzip der indigenen Justiz in der bolivianischen Verfassung verankert. Noch ist nicht alles aufeinander abgestimmt und kodifiziert, noch ist es ein Rechtssystem mit Lücken. Aber nicht die Vollkommenheit des Rechts muss der Anspruch sein, sondern das Akzeptieren der Unvollständigkeit mit dem Bestreben nach Vervollkommnungsfähigkeit. Nur so könne ein Rechtssystem geschaffen werden, das stets fallabhängig das adäquate Rechtsverständnis wählt, argumentieren die Autoren Farit L. Rojas Tudela und Juan Pablo Neri.

Farit L. Rojas Tudela und Juan Pablo Neri, Übersetzung: Deniz Karaca

1994 wurde in Bolivien eine Verfassungsreform verabschiedet, die die Existenz indigener Autoritäten und die Methoden indigener Bevölkerungsgruppen zur Beilegung von Konflikten erstmals formal anerkannte. Nur vier Jahre später wurde mit der Reform von 1998 das Prinzip non bis in idem – das Verbot der Doppelbestrafung einer Person für ein und dasselbe Vergehen – auf die auf kulturellen Normen und Verfahren basierende indigene Rechtsprechung ausgeweitet, ein Novum. Doch obwohl nun konstitutionell verankert, blieb eine grundlegende Auseinandersetzung mit dem Thema „indigene Justiz“ lange Zeit aus. Und so erscheint die Reform von 94 im Nachhinein eher wie ein Eingeständnis des herkömmlichen Justizsystems, den Zugang zum indigenen Justizverständnis nie wirklich gefunden zu haben.

Die längst fällige Diskussion zur Thematik kam erst durch den verfassunggebenden Prozess auf. Die Pläne zur Gründung eines kommunalen, plurinationalen Staates und die Anerkennung der Rechte, der Institutionen und der Organisationsform der indigenen Bevölkerungsgruppen bedingten den Dialog und die Debatte über indigene Justiz.

Im Zuge dessen wurde der heute gültige Gesetzestext zur indigenen Justiz zwischen 2006 und 2009 von der Verfassunggebenden Versammlung Boliviens in fünf Schritten erarbeitet. In den anfänglichen Überlegungen wurden noch alle auf indigenem Territorium anfallenden Straftaten dem Zuständigkeitsbereich der indigenen Rechtshoheit zugesprochen. Doch mit dem vom Kongress eingebrachten, abgeänderten Gesetzestext und der letztlich durch das Referendum verabschiedeten Fassung wurde ein Zusatz aufgenommen, der festlegt, dass ein Gesetz die Abgrenzung der Zuständigkeiten zu klären habe. Dieses wurde, unter dem Namen Gesetz der juristischen Abgrenzung, im Dezember 2010 verabschiedet.

Um die Hintergründe dieser Reform zu verstehen, muss man sich die Zusammensetzung der bolivianischen Bevölkerung, Boliviens Geschichte und die Grundgedanken eines plurinationalen Staats genauer anschauen.
Die Gründung eines plurinationalen Staates, plural und kommunal, geht mit der Dekonstruktion des Staates im Sinne einer einheitlichen Nation einher, so wie mit der Dekonstruktion des staatlichen, ökonomischen und juristischen Fundaments zu Gunsten einer mit der Komplexität Boliviens verträglichen Gesellschaftsordnung.
Wir sprechen hier von einer Transformation des Staates und meinen dabei weder eine Abstufung, noch eine Emendation (Fehlerkorrektur), sondern ein Entleeren des Begriffs Staat im eigentlichen Sinne und eine völlige Neudeutung der Beziehung zwischen Staat und Gesellschaft. Der Ursprung der Dekonstruktion liegt im Pluralismus. Ein Konzept, das so reell und über alle Zweifel erhaben, ein unaufhaltsames, sowohl zerstörerisches als auch schöpferisches Potenzial birgt und in sich selbst ein alternatives Paradigma zu sein scheint. Der Verfassungstext von 2009, mit all seinen Ungenauigkeiten, Widersprüchen und Doppeldeutigkeiten, gibt den Weg zu einer Dekonstruktion und Transformation des Staates vor, dessen Grundlage bereits das Konzept der pluralen Gesellschaft an sich darstellt. Die Auslegung dieser im Verfassungstext aufgenommenen Formulierung bedarf einer viel weitläufigeren, funktionaleren und der gesellschaftlichen Realität Boliviens entsprechenden Interpretation, die weit über die reine Anerkennung der kulturellen Vielfalt hinausgeht.
Der heute gültige Gesetzestext zielt daher nicht nur auf die Anerkennung der kulturellen Identität oder auf das staatliche Einräumen von bestimmten Freiräumen zur Ausübung politischer Rechte ab, sondern auf die (Re-)Konstruktion eines Staates unter Berücksichtigung der kulturellen Pluralität und des Pluralismus.
Bereits im ersten Teil des Verfassungstextes, also jenem, der das verfassungsrechtliche Fundament des Staates beinhaltet: Derechos, Deberes y Garantías, widmen sich fünf Artikel der pluralen Gesellschaft und der Frage, wie ein pluralistischer Staat aufzubauen sei. Ab Artikel Nummer zwei werden die notwendigen Voraussetzungen und möglichen Träger_innen der Transformation vorgestellt: die Nationen und Bevölkerungsgruppen indigener und bäuerlicher Abstammung, las naciones y pueblos indígenas originario campesino. Mit der Wahl dieser Formulierung wird versucht, die so unterschiedlichen und zahlreichen kulturellen Identitäten Boliviens vermittelnd zusammenzufassen, indem gleichzeitig eine subjektive Singularität und Pluralität erzeugt wird.

In der Verfassung wird diese Formulierung zu einer unteilbaren Einheit. So findet sich weder der Plural der Begriffe indígena originario in der Verfassung wieder, noch werden die Termini durch Kommata getrennt. Auf der anderen Seite muss angeführt werden, dass sich das bolivianische Volk nicht nur aus den unterschiedlchen indigenen Bevölkerungsgruppen zusammensetzt. Die Verfassung spricht vom pueblo boliviano, dem bolivianischen Volk, und meint damit die Gesamtheit der Bolivianer_innen, der interkulturellen Gemeinschaften und der Afrobolivianer_innen. Die Doppeldeutigkeit oder Weite dieser Begriffe kann sowohl von Vorteil als auch ein Grund für Spannungen sein, vor allem wenn es um die Bezeichnung la totalidad de las y los bolivianos y las comunidades interculturales geht. Die bolivianische Bevölkerung sollte und darf weder von einem essentialistischen oder urzeitlichen Standpunkt aus noch fragmentierend beschrieben werden, sondern aus einem dynamischen Blickwinkel, der berücksichtigt, dass Kultur zuerst ein gesellschaftliches Gerüst ist; dass Identität ein Konstrukt ist, das Bolivien seit den Tagen der Kolonialzeit bis heute auch von der kulturellen Mischung, dem Mestizentum, geprägt ist.

Trotz allem, die indigenen Bevölkerungsgruppen stellen den zahlenmäßig gewichtigsten Teil der bolivianischen Bevölkerung. Die Daten der letzten Zensusrechnung von 2001 zeigen, dass 62 Prozent der bolivianischen Bevölkerung sich selbst als Teil der indigenen Bevölkerung sehen. Neben der reinen Selbstdefinition beweisen Daten über die verbreitete Nutzung indigener Sprachen und die Existenz funktionierender Organisationsformen – seien sie ökonomischer, politischer, juristischer oder anderer Natur – das Gewicht des indigenen Bevölkerungsanteils. Die Relevanz dieser beiden Punkte zeigt sich – sind sie doch wesentliche Bestandteile der anstehenden oder bereits angestoßenen Transformation und finden sich in zwei der zentralen verfassungsrechtlichen Bestimmungen wieder – zum einen im Artikel 2, der das Recht der indigenen Bevölkerungsgruppen auf Selbstbestimmung festlegt und in der verfassungsrechtlichen Deklaration der indigenen Sprachen zu offiziellen Sprachen des plurinationalen Staates.

Der Kampf der indigenen Bevölkerungsgruppen Boliviens war nie ein bloßes Streben nach Anerkennung ihrer kulturellen Identitäten, wie vom liberalen Multikulturalismus in den Verfassungsreformen von 1999 und 2004 ausgelegt. Betrachtet man den Kampf der indigenen Bevölkerungsgruppen seit der Kolonialzeit und während der Phase der Republik etwas genauer, untersucht man ihre Diskurslinie, erkennt man die unweigerliche Verknüpfung ihrer Bestrebungen mit den Themen Land und Territorium. Das heißt, ihr Kampf zielte schon immer auf den Schutz des eigenen Lebensraums, des kulturellen Entfaltungsraums ab. Daher muss, um das Recht auf Selbstbestimmung zu verstehen, definiert werden, wie der Begriff „Territorium“ auszulegen ist, und welche geschichtliche Relevanz das Konzept für die indigene Bevölkerungsgruppe hat.

Das eigene Land ist zugleich Lebensraum und der Bereich der Entfaltung und der Entwicklung sozialer Beziehungen. Es ist der Ort des ökonomischen Handelns, der Ort der gesellschaftspolitischen und juristischen Organisation jeder Kultur. Beharrlich hielten die indigenen Gruppen an ihren Territorien und ihrer Territorialität fest, trotzen konstanten Enteignungsbestrebungen, deren Konsequenz wiederholte Spannungs- und Widerstandsmomente waren. Um den Kampf der indigenen Bevölkerungsgruppen Boliviens geschichtlich verstehen zu können, muss man sowohl das Land als das Ihre anerkennen als auch die Art akzeptieren, wie sie Land konzeptualisieren und objektivieren.

Das im Verfassungstext verankerte Recht der indigenen Bevölkerung auf Selbstbestimmung beabsichtigt die Anerkennung der indigenen Territorialität und die Konsolidierung ihrer Territorien. Dieses Gesetz eröffnet die Möglichkeit auch das Staatsgebiet neu zu gliedern, erkennt es doch das territoriale Gebiet, in dem sich der ökonomische, politische, juristische und linguistische Pluralimus entwickeln soll, offiziell an.

Die freie Selbstbestimmung ist der Ausgangspunkt, um das Ziel Pluralismus zu erreichen, denn aus den als autonom deklarierten Gebieten gehen die in der Verfassung festgeschriebenen pluralistischen Grundsätze hervor. Der autonome Status ist somit die Basis, auf der die indigenen Gemeinschaften ihr Recht auf eine freie Existenz ausüben können. Daraus leitet sich die Notwendigkeit territorialer Konsolidierung ab. Denn die indigenen Bevölkerungsgruppen können ihre gesellschaftsorganisatorischen Systeme politischer, juristischer, ökonomischer, etc. Natur nur in klar definierten Territorien der eigenen Weltanschauung folgend aufbauen.
Die Transformation des Staates ist aber auch mit dem Hervortreten und der Anerkennung des Wissens, der diskursiven Verfahren, der Art und Weise „das Leben“ zu verstehen und den Merkmalen der unterschiedlichen indigenen Bevölkerungsgruppen verknüpft. Mit dem Artikel 8 Principios ético morales de la sociedad plural bezieht sich der Verfassungstext explizit auf die Themen Wissen und Weltanschauung. Die moralischen Prinzipien basieren auf dem Konzept des Guten Lebens, das dem Modell des modernen Kapitalismus gegenübersteht.

Diese Lebensphilosophie, eingebettet in den Rahmen des Guten Lebens, ist ein wichtiges Element, um den Pluralismus zu verstehen, den die Verfassung voranzutreiben versucht. Es sind der juristische Pluralismus, die Anerkennung einer pluralistischen Zusammensetzung der bolivianischen Bevölkerung sowie das Recht, die indigenen Territorien zu autonomen Regionen zu formen, und die Prämissen des Guten Lebens, die die Grundpfeiler der Umsetzung des Pluralismus bilden, umzusetzen. Daneben baut der bolivianische Pluralismus auf einem weiteren, bisher nicht erwähnten Aspekt auf: dem Nebeneinander unterschiedlicher Rechtssysteme – eine fundamentale Erneuerung.

Mit der neuen bolivianischen Verfassung von 2009 stehen wir vor einem juristischen Pluralismus, der durch eine paritätische Basis und eine gemeinschaftlichen Spitze geprägt ist: Der Pluralismus ist an der Basis paritätisch, da die Gleichstellung der indigenen und herkömmlichen Jurisdiktion anerkannt wird. Dabei umfasst die indigene Jurisdiktion die Rechtshoheit über die territorialen Gebiete der indigenen und bäuerlichen Gemeinschaften (territoriale Abgrenzung), erreicht aber nur Subjekte, die sich selbst einer indigenen Bevölkerungsgruppe zurechnen (personelle Abgrenzung) und kommt nur in den durch das Abgrenzungsgesetz definierten Strafsachen zum Tragen (sachliche Abgrenzung). Eine Strafsache fällt demnach nur in die indigene Rechtshoheit, sind alle drei Abgrenzungskriterien erfüllt: territorial, persönlich, sachlich.

Gemäß Artikel 190 muss die indigene Jurisdiktion das Recht auf Leben, auf Schutz und alle weiteren durch die bolivianische Verfassung festgelegten Rechte respektieren. Mit dem Hervorheben des Rechts auf Leben und Schutz ähnelt der bolivianische Gesetzestext der von der kolumbianischen Rechtsprechung festgeschriebenen Minimalbedingung zur Ausübung indigener Justiz. Alle weiteren Gesetze und Zusicherungen müssen durch einen plurinationalen Verfassungsausschuss angepasst werden.

Der Pluralismus hat eine gemeinschaftliche Spitze, da Konflikte zwischen indigenem und herkömmlichem Rechtsverständnis durch den plurinationalen Verfassungsausschuss zu klären sind, welches sich sowohl aus Vertreter_innen des herkömmlichen Justizsystems als auch des indigenen und bäuerlichen Justizapparats zusammensetzt.

Dieser Ausschuss kann einen anthropologischen Beitrag ungeahnten Ausmaßes leisten und erlaubt zudem die Anwesenheit von Übersetzer_innen und ermöglicht es, indigenen Autoritäten gehört zu werden, um so das indigene Rechtsverständnis nachvollziehbar zu machen und zu kontextualisieren. Die durch den plurinationalen Verfassungsausschuss eingebrachten Gesetze bilden somit die Grundlage eines neuen plurinationalen Rechtssystems, das ein völlig neues Rechtsverständnis generieren wird.

Es wird die Aufgabe dieses Ausschusses sein, Wege festzulegen, beiden Jurisdiktionen gerecht zu werden und zu klären, wie die indigene und die herkömmliche Seite zusammenfinden und interagieren können.
Bedenken wir, dass wir in Bolivien der Möglichkeit offen gegenüberstehen, die Verfassung und das Rechtssystem zu überdenken; dass wir durch den plurinationalen Verfassungsausschuss ein neues Rechtverständnis habilitieren – ein Rechtsverständnis, das effektiv und der Zielgruppe dienlich ist.

Bedenken wir, dass es möglich ist, eine Interlegalität zu kreieren, in der unterschiedliche Kulturen in einem gegenseitigen Austausch stehen. Dass wir ein System aufbauen können, in dem sich das indigene und das herkömmliche Justizsystem gegenseitig beeinflussen, in dem die Attribute gut oder besser nicht aufgezwungen, sondern selbst definiert werden. Die indigene Justiz kann selbst entscheiden, ob ein Gesetz oder ein Verfahren des herkömmlichen Rechtssystems nun gut oder besser ist und welche Elemente des herkömmlichen Justizapparats es übernimmt. Was natürlich auch für die andere Partei gilt.

Um dies in aller Konsequenz umzusetzen, ist aber ein Umdenken nötig. Bei dem vorgestellten Konzept handelt es sich in gewisser Weise um ein poröses Rechtssystem und wir sollten dessen Lücken akzeptieren. Nicht die Vollkommenheit des Rechts muss der Anspruch sein, sondern das Akzeptieren der Unvollständigkeit mit dem Bestreben nach Vervollkommnungsfähigkeit. Nur so können wir zu einem Rechtssystem gelangen, das stets fallabhängig das adäquate Rechtsverständnis wählt.

 

(Download des gesamten Dossiers)

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