Gentechnik | Nummer 281 - November 1997

Paragraphen-Dschungel

Kleinbäuerliche Gemeinschaften im Labyrinth der Patente

Am 16. Juli dieses Jahres stimmte das Europa-Parlament einer neuen Richtlinie zum Schutz biotechnologischer Erfindungen zu. Damit wird legitimiert, was bisher juristisch umstritten, wenn auch de facto schon gängige Praxis des Europäischen Patentamtes war: Die Patentierbarkeit von Pflanzen, Tieren und auch menschlichen Genen, d. h. des biologischen Materials selbst, nicht nur der Technologien zu seiner Manipulation.

Susanne Schultz

Seitdem gentechnisch veränderte Pflanzen nach einer langen Zeit des technologischen Vorlaufs und enormer Investitionen der Biotechindustrie auf breiter Basis in der Landwirtschaft eingesetzt werden, schreitet auch die privatrechtliche Absicherung des „Technologieträgers Saatgut“ international schnell voran. Die EU weitet mit ihrer neuen Richtlinie das privatisierte Terrain noch weiter aus, als es schon international verbindlich in den TRIPs (Trade-Related Intellectual Property Rights) festgeschrieben ist. In diesem 1994 abgeschlossenen Abkommen der Uruguayrunde des GATT werden alle Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, in den nächsten Jahren Patentrechte für sämtliche technologischen Innovationen und gentechnisch veränderte Mikroorganismen einzuführen. Im Gegensatz zur EU-Richtlinie können Pflanzen und Tiere allerdings mit weniger weitreichenden intellektuellen Eigentumsrechten als dem Patentschutz belegt werden.
In den Kampagnen gegen die Patentierung von Lebewesen wird oft nahegelegt, daß lebende Wesen mit der Patentierung erstmals zur Ware und zum Besitz gemacht würden. Daß Getreide oder Rinder bisher keine Waren seien, kann damit wohl kaum gemeint sein – die Kritik spricht von einer Privatisierung des „Lebens an sich“. Gemeint ist mit dieser pathetisch anmutenden Floskel der an die neuen Technologien gekoppelte und enorm erweiterte Besitzanspruch, der mit den Patenten auf Gene einhergeht. Das Patentrecht übernimmt dabei die populärwissenschaftliche Version der Genetik und stellt die Gene als „Schlüssel des Lebens“, das Verhältnis zwischen Gen und Organismus als eine überschaubare und reproduzierbare Versuchsanordnung dar. Mit dem weltweiten Patent auf ein Gen, eine Gensequenz oder genetisch verändertes Saatgut erhalten die PatentinhaberInnen das Monopol auf weltweit alle existierenden Pflanzen mit diesem Gen und auf alles Saatgut, was daraus über die natürliche Fortpflanzung reproduziert werden kann.

Patente sichern Profite

Patente auf Pflanzen setzen ein bestimmtes Modell von Technologie und Wissenschaft voraus: Eigenschaften von Pflanzen müssen im Labor auf ein(e) Gen(sequenz) zurückgeführt werden können. Das Gen muß als isolierbar, der Zusammenhang zwischen Gen und Eigenschaft als eindeutig und die produzierten Pflanzen als homogen dargestellt werden, um diese Entdeckung als technische Erfindung patentieren lassen zu können. Eine Situation, die zwar von WissenschaftlerInnen selbst immer wieder in Frage gestellt wird (sie sprechen oftmals lieber von epigenetischen Netzwerken, um den komplexen Zusammenhängen zwischen Genen und Organismus Genüge zu tun), die aber Grundlage der Privatisierung ist. Technologische Annahmen und Recht bestärken sich hier gegenseitig.
Welche Dimensionen die Aneignung des als technologische Anordnung begriffenen Biomaterials annimmt, wird klar, wenn man bedenkt, daß 40 Prozent des Weltmarktes heute von Produkten abgedeckt werden, deren Ausgangsstoffe organisches Material sind. In vielen Ländern des Südens sind es sogar bis zu 90 Prozent. Allein auf dem Pharmasektor sind es etwa ein Viertel aller Gewinne, die durch Medikamente auf Pflanzenbasis bestritten werden, so daß der Pharma- neben dem Saatgutsektor der Bereich ist, auf den sich die Goldgräberstimmung in der Aneignung weltweiter Pflanzengene am direktesten auswirkt. Aber auch für die chemische Industrie ist die Produktion spezifischer Pflanzeninhaltsstoffe auf den Feldern für die anschließende Weiterverarbeitung von großem Interesse. Auf dem Saatgutsektor kaufen die Multis in den letzten Jahren viele Biotech-Firmen auf, die Patente auf bestimmte gentechnisch veränderte Pflanzen innehaben. Bekanntes Beispiel ist das Patent auf alle transgenen Sojabohnen der Agrocetus Corporation, das der Saatgutgigant Monsanto erworben hat. Genauso sicherte sich die Hoechst und Schering-Tochter AgrEvo durch den Kauf der belgischen Firma PGS das Patent auf gentechnisch veränderten Raps.
Der Patentschutz auf transgene Pflanzen ist Teil der Konzernstrategie, Bauern und Bäuerinnen international noch abhängiger von der eigenen Produktpalette und -kette zu machen. Sie müssen für Saatgut nicht nur Lizenzgebühren zahlen, sondern dürfen auch die durch das patentierte Saatgut gewonnene Ernte nicht für die nächste Aussaat benutzen (im Fachjargon heißt das „nachbauen“). Auch für den nichtkommerziellen Austausch und die Weiterzucht darf das patentierte Saatgut nicht benutzt werden. In Kombination dazu zielen die gentechnologischen Veränderungen der Pflanzen darauf ab, den Einsatz von Saatgut und Agrochemikalien noch enger aneinander zu koppeln, als es in der Grünen Revolution bereits geschehen ist. Bei dem überwiegenden Teil der Freisetzungsversuche in den letzten Jahren handelte es sich um Pflanzen, die gegen ein hauseigenes Herbizid resistent gemacht wurden und nur in Kombination mit diesem einsetzbar sind. Die rechtlichen und technologischen Veränderungen gemeinsam dienen letztendlich dazu, die in den Produktionsketten der Bioindustrie zwischengeschalteten Bauern und Bäuerinnen zu dem gewünschten Verhalten zu konditionieren und ihnen eine eigenständige Verwendung und Zucht der Pflanzen zu untersagen.

TRIPs und Greengrass

Wie bereits angesprochen, ist in den TRIPs bisher nur der Patentschutz für transgene Mikroorganismen vorgeschrieben. Aber selbst wenn sich eine südliche Regierung gegen den Druck der internationalen Konzernlobby bzw. der Industrieländer dafür entscheidet dem Abkommen nur in den engsten Grenzen zu folgen und etwa Gensequenzen größerer Lebewesen wie Pflanzen und Tiere nicht als Mikroorganismen zu definieren, fallen dennoch alle transgenen Tiere und Pflanzen unter ein von dem brasilianischen Experten David Hathaway „virtuell“ genanntes Patent. Indirekt verschafft das Monopol über die eingesetzte Technologie auch die Kontrolle über die produzierten Pflanzen und Tiere sowie deren Nachwuchs. Diejenigen BeobachterInnen der Szenerie, die dem tatsächlichen Innovationspotential der landwirtschaftlichen Gentechnologie eher skeptisch gegenüberstehen weisen darauf hin, daß auch umgekehrt die rechtlichen Fixierungen die Entwicklung von Technologien beeinflussen. So kann es sinnvoll sein, eine Pflanze unbedeutend gentechnisch zu verändern, um über das neu eingesetzte Gen den Patentschutz auf diese Pflanze zu bekommen, statt einen geringeren Schutz für konventionell gezüchtete Sorten.
Die zunehmende Privatisierung des Saatgutes bezieht sich jedoch nicht nur auf transgene Pflanzen. Ebenso wichtig wie die Absicherung der gentechnologischen Investitionen ist es für die multinationalen Unternehmen, Rechte auf das Ausgangsmaterial, d.h. die Vielfalt der konventionell gezüchteten Kulturpflanzen zu bekommen. Die TRIPs fordern dabei nur irgendeinen „effektiven“ Schutz der gezüchteten Pflanzen, der im Gegensatz zu den Industrieländern in vielen Entwicklungsländern noch nicht gegeben ist. Obwohl die Form eines solchen intellektuellen Eigentumsanspruchs der ZüchterInnen nicht vorgegeben ist, legt die Lobby der Agrokonzerne den Regierungen nahe, sich dem internationalen Sortenschutzabkommen UPOV (Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen) anzuschließen. Das Abkommen hat heute bereits 30 Mitgliedsstaaten, 1990 waren es erst 19. Im Gegensatz zum Patentschutz bedeutet Sortenschutz kein Monopol über das Keimplasma, die Technologie und den Herstellungsprozeß, sondern nur über die Vermarktung des Saatgutes selbst. UPOV vertritt in den letzten Jahren in zunehmendem Maße die Interessen der Saatgutlobby. Während in einem älteren UPOV-Abkommen von 1978 wenigstens das Nachbaurecht der Landwirte noch gewährleistet und der nichtkommerzielle Austausch sowie die Zucht mit allen Sorten erlaubt war, sind diese Rechte in der neuen Version von 1991 erheblich eingeschränkt. Zur Zeit versuchen UPOV-Vertreter international durchzusetzen, daß ihr Modell des Sortenschutzes als das einzig mögliche gilt. Der UPOV-Vizesekretär mit dem passenden Namen Greengrass leitet Seminare mit Regierungsberatern der Entwicklungsländer, um für UPOV zu werben.
In Brasilien versuchte die Regierung im letzten Jahr, ein an der neuen Version orientiertes Sortenschutzgesetz mit dem Argument, dies sei international vorgeschrieben, durch die parlamentarischen Gremien zu peitschen. Hätte die Lobby der NGOs nicht davon Wind bekommen und ParlamentarierInnen darüber aufgeklärt, daß die TRIPs auch alternative Möglichkeiten mehr im Sinne von KleinbäuerInnen erlaubten, wäre direkt nach dem neuen brasilianischen Patentrecht auch das Sortenschutzrecht sofort etabliert worden – strikter und lange bevor es 1999 von den TRIPs verlangt wird.

Kollektiv und Eigentum

Auf der anderen Seite der internationalen Verhandlungen um die inwertgesetzten biologischen Codes (sprich Gene) stehen die Repräsentanten derjenigen, die das Ausgangsmaterial für die modernen Biotechnologien liefern: Die Kleinbauern und -bäuerinnen, die Wissen und Erfahrung mit der Vielfalt der landwirtschaftlichen und heilenden Pflanzen haben und diese auch permanent weiterzüchten. Bisher galten diese Pflanzen als Naturressource, als frei verfügbar (und sind es de facto auch weiterhin) für Forschung und das Sammeln in den überwiegend von Industriestaaten und Unternehmen kontrollierten Genbanken und botanischen Gärten. Inzwischen gibt es in verschiedenen internationalen Abkommen Regulierungen, die auch diese Pflanzen prinzipiell zum Eigentum erklären, sei es der Nationalstaaten, in denen sie ihren Ursprung haben, sei es, daß auch den sogenannten „farming, local oder „indigenous communities“ Verfügungs- und Gewinnbeteiligungsrechte an diesen Pflanzen zugeschrieben werden.
Die Vereinbarkeit dieser Formeln in internationalen Abkommen wie dem International Undertaking der FAO und der Konvention zu Biodiversität untereinander und mit den TRIPs beschäftigt zur Zeit ein ganzes Netz von NGOs aus dem bäuerlichen und indigenen Sektor (vgl. LN 266/267).
Die Strategien der Lobby der KleinbäuerInnen und Indigenen gehen grob in zwei Richtungen, ohne daß diese zwei Tendenzen oft klar auseinandergehalten werden. Motto ist das Recht auf kollektives Eigentum an den Kulturpflanzen – ein scheinbarer Widerspruch in sich. Eine Strategie bezieht sich dabei mehr auf das Eigentum, die andere auf das Kollektiv. Für erstere geht es darum, selbst an der Inwertsetzung der „genetischen Ressourcen“ beteiligt zu werden, sprich für die bisher kostenlose Vorleistung, die in traditionell gezüchteten Pflanzen und in dem Wissen über Heilpflanzen an die Konzerne geliefert wird, jetzt auch Gewinnbeteiligung zu fordern. Das können bilaterale Abkommen zwischen einer indigenen Gruppe und einem Konzern oder auch Fonds zur Unterstützung der traditionellen KulturpflanzenzüchterInnen sein, die auf Grundlage eines solchen „benefit sharing“ beansprucht werden. Die grundsätzliche Verrechtlichung der Genressourcen wird also nicht in Frage gestellt – ein Teil des Kuchens soll gewonnen werden.

Nationalstaat contra Community

Die andere Richtung, die innerhalb des Begriffes kollektives Eigentum vor allem das Kollektiv betont, weist auf die Unvereinbarkeit moderner agroindustrieller Produktion und Eigentums mit gemeinschaftlichen subsistenzorientierten Produktionsweisen hin. Kollektiv meint hier den Anspruch aller, nicht einer begrenzten Gruppe, auf freien Austausch, Nutzung und Züchtung aller Pflanzen, so wie es bisher ja auch in der Praxis noch üblich ist. In Aussagen von BasisvertreterInnen wie Milton Santacruz zeigt sich auch immer wieder das Unverständnis, warum überhaupt eine Eigentumsregelung gebraucht wird. Der Anspruch auf kollektives Eigentum wird aber als Lobbystrategie eingesetzt, um auch den privatrechtlichen Zugriff auf moderne Züchtungen in Frage zu stellen. Diese rechtskritische Strategie setzt den Hebel so eher an der Eindämmung und Aussetzung patentrechtlicher Regulierungen als an deren Übertragung auf kleinbäuerliche Gemeinschaften an.
Eng mit der Frage der Verrechtlichung ist auch das Problem der nationalen Interessensartikulation verbunden. Oftmals wird in der NGO-Debatte so getan, als ob der Hauptkonflikt zwischen einer globalisierten Agroindustrie und den nationalen Interessen südlicher Länder bestehe. Dabei wird übersehen, daß es gerade die Nationalstaaten sind, welche die Akteure einer Verrechtlichung sind und die dadurch nicht geschwächt, sondern gestärkt werden. Sie gelten zukünftig als Souverän über die Pflanzen ihres Territoriums und können sie als Verhandlungsmasse einsetzen. Selbst wenn es in einzelnen wenigen Ländern eine nationale Biotech-Industrie gibt, die sich im Ausgleich zu Pflanzenmaterial aus nationalen Territorien Technologietransfer verspricht, hat dies nichts mit den Interessen lokaler „communities“ am Erhalt traditioneller Kulturpflanzen und deren freier Nutzung zu tun. Die nationalen und oft nationalistischen Allianzen, die sich gegen patentrechtliche Regulierungen ergeben, sind daher oft heterogen.
In Brasilien etwa bestand das Protestbündnis Forum für die freie Nutzung des Wissens ebenso aus VertreterInnen der nationalen Pharma- und Biotech-Unternehmen, wie auch aus ÖkologInnen und VertreterInnen kleinbäuerlicher NGOs. Der nationalistische Diskurs („Die Multis rauben Brasilien aus“) verband sie zwar alle miteinander – letztendlich muß jedoch gefragt werden, was den KleinbäuerInnen eine nationale Durchsetzung moderner Agrotechnologien mit allen Auswirkungen wie Kapitalkonzentration und Landvertreibung bringen soll.
Eine Kritik an Patentrechten ohne Kritik an den Technologien, die damit gefördert werden und mit ihnen unauflösbar verbunden sind, bleibt halbgar. Dies muß auch kritisch zur hiesigen Kampagne „Kein Patent auf Leben“ angemerkt werden, die nicht immer klar gegen Gentechnologie argumentiert, sondern oft auch das Argument der gentechnologischen Forschungsfreiheit benutzt. Letztendlich trägt eine solche Position eher dazu bei, die Differenzen verschiedener Kapitalfraktionen um Einschränkung und Ausweitung von Monopolrechten an den neuen Technologien auszutragen – denn daß sich in den nächsten Jahren auf diesem Gebiet juristisch noch einiges ausdifferenzieren wird, ist klar. Ein Patent auf alle transgenen Produkte einer ganzen Pflanzensorte wie zum Beispiel bei Soja wird aus gesamtkapitalistischer Sicht für die Zukunft kaum tragbar sein.

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