Asylrecht | Nummer 248 - Februar 1995

Basso-Tribunal verurteilt Asylpolitik der europäischen Staaten

“Von dreißig Möglichkeiten, einer Gefahr zu entkommen, ist Wegrennen die beste” – wenn es einen Zufluchtsort gibt

Die Verhandlung fand in Abwesenheit der Beschuldigten statt, der Schuldspruch hat niemanden ernstlich überrascht, und die Täter haben keine Zwangsmaßnah­men zu be­fürchten. Die symbolische Gerichtsverhandlung des Basso-Tribunals zum Asylrecht in Europa, die im vergangenen Dezember in Berlin stattfand, un­terschied sich nicht nur in diesen Punkten von einem herkömmlichen Gerichtsver­fahren. Doch es ging gerade nicht um das möglichst originalgetreue Nachspielen eines “echten” Prozesses, sondern um die Verknüpfung einer differenzierten Analyse der vielfältigen Aspekte der euro­päische Asylpolitik mit einer öffentlich­keitswirksamen Darstellungsform.

LN

Die internationale Jury, der unter an­derem der türkische Schriftsteller Aziz Nesin, die israelische Rechstan­wältin Fe­licia Langer, die malawische Menschen­recht­lerin Vera M. Chirwa und Günther Wall­raff angehörten, sprach die europäi­schen Staaten schul­dig, “durch ihre Asyl­politik die Rechte von Asylsuchenden und Flüchtlingen (…) systematisch und wie­derholt ver­letzt zu haben”. Dieses Urteil war die konse­quente Schlußfolgerung und der dra­maturgische Abschluß der viertägi­gen umfassenden Auseinandersetzung mit der europäischen Asylpolitik.
Daß eine Kritik an der offiziellen Asyl­politik nicht erwünscht ist, war im Vorfeld des Tribunals deutlich gewor­den. Ähnlich wie das Bundesinnenmi­nisterium lehnten auch das Bundesju­stizministerium, meh­rere Länderin­nenministerien, die EU-Kom­mission und die Parteien, die hinter der Grund­gesetzänderung stehen, die Ent­sen­dung eines Verteidigers ab. Der kon­ser­vative Asylrechtsexperte Kay Hail­bronner ließ gar wissen, daß er für einen “Schauprozeß” à la Ostblock nicht zur Ver­fügung stehe.
Die Bundesregierung verhindert Un­terstützung
Auch bei der Finanzierung durch den Grünen-nahen Stiftungsverband Regenbo­gen/Buntstift machte die Re­gierung von ihrem Vetorecht Ge­brauch. Nachdem Bunt­stift am Jahres­anfang bereits einen Zu­schuß gewährt hatte, verhinderte das Aus­wärtige Amt (AA) eine weitere Förde­rung des Tri­bunals aus einem Finanztopf, dessen Mittelvergabe der Zustimmung des Ministeriums bedarf. Unter Hinweis auf 23 der Bundeshaushaltsordnung heißt es in einem Brief des AA vom 3.11.1994: “Es liegt nicht im Interesse des Bundes, eine Veranstaltung zu fördern, bei der die Bundesrepublik Deutschland und be­freundete europä­ische Länder in einer auf große Öf­fentlichkeitswirkung angelegten, ein­seitigen (von einer Vorverurteilung ausgehenden) gespielten Gerichtsver­hand­lung wegen ihrer Asylpolitik auf die An­kla­ge­bank gesetzt werden.”
Der Ablauf des Tribunals zeigte dann, daß es keineswegs um eine pau­schale und undifferenzierte Kritik der herrschenden Asylpolitik, sondern um eine umfassende und detaillierte Be­gutachtung der europäischen Asylpo­litik ging. Von einer Vorverurteilung könne keine Rede sein, sagte die öster­reichische Publizistin Freda Meissner-Blau als Jury-Mitglied vor der Eröff­nung des Tribunals. Allerdings sei “das Tribunal insoweit parteilich, daß es sich den Rechten von Flüchtlingen und ei­ner humanen Asylpolitik ver­pflichtet” fühle, und nicht die Erwä­gungen von Re­gierungen übernehme, die eine Abschot­tungspolitik betrei­ben. Die britische Rechtsanwältin Frances Webber, die die Anklageseite vertrat, warf den europäi­schen Staaten vor, mit ihrer Abschot­tungspolitik die humanitären Ideale preis­zugeben, die der Genfer Flüchtlingskon­vention und der Allgemeinen Menschen­rechts­er­klärung zugrundeliegen. Damit be­gin­gen sie “nicht nur Verrat an den Flücht­lingen, sondern auch an den Völkern Europas und der Welt – und an der Demokratie selbst”. Im Rahmen von Länder­berichten (zu Frankreich, Spanien, Deutschland und der Schweiz) und den Aus­sagen von Be­troffenen, die im Zuge ihres Asylver­fahrens oder durch die Ab­leh­nung ihres Asylantrags in ihren Rech­ten verletzt wurden, entstand auf dem Tri­bunal ein breites und facettenreiches Bild der vielfältigen Negativfolgen der euro­päischen Asylpolitik für Flücht­linge. Neben den häufig unüberwind­baren Hür­den, zu einem Asylverfahren Zugang zu be­kommen und den oft menschenunwür­digen Bedingungen, denen Flüchtlinge in den europäischen Aufnahmeländern un­terworfen sind, stand bei den Zeugenaus­sagen auch die Situation in den Her­kunftsländern im Vordergrund.
In Spanien zusammengeschlagen
Die Lage in den lateinamerikani­schen Staaten kam in den Aussagen der beiden ZeugInnen aus Spanien zur Sprache. Die kolumbianische Rechts­anwältin Clara Eu­genia Valencia war in ihrem Heimatland für eine Men­schenrechtsorganisation tätig, die sich um die Aufklärung des Schicksals po­litisch Verfolgter und “Ver­schwun­de­ner” kümmert. Auf­grund ihrer Arbeit er­hielt sie Mord­drohungen. 1989 verließ sie Ko­lum­bien und bean­tragte in Spanien Asyl. Im Asylverfahren erfuhr sie die büro­kratischen und rechtli­chen Hürden der spanischen Asylpraxis, da von ihr verlangt wurde, ihre gesamte politi­sche Arbeit und die erhaltenen Dro­hungen nach­zuweisen. Der zweite spani­sche Zeu­ge, Miguel Inocente Ro­das, war An­ge­hö­ri­ger der peruanischen Streitkräfte. Er de­ser­tierte, nachdem er Drohungen von Sen­dero Luminoso er­hielt und in seinem Stadt­teil mehrere Regierungssoldaten von Sendero um­gebracht wurden. Als Deser­teur wurde er daraufhin von staatlicher Seite ver­folgt und floh 1987 nach Spanien. Während sein Asylverfahren noch lief, wurde er gemeinsam mit seinem Bru­der bei einer “routinemäßigen” Aus­weis­kon­trol­le von spanischen Polizi­sten zusam­men­geschlagen und festge­nommen. Auf der Polizeiwache wurde er so schwer miß­handelt, daß er län­gere Zeit im Kran­kenhaus lag. Doch obwohl sein Fall von den spanischen Medien und von amnesty in­ternational aufgegriffen wurde, sind die Polizi­sten, die ihn mißhandelten, bis heute nicht verurteilt.
Fluchtursachen in den Herkunftslän­dern
In ihren Gutachten hatten der Öko­nom Elmar Altvater ausführlich die ökonomi­schen und sozialen Fluchtur­sachen darge­stellt, und der Soziologe Oskar Negt über die Einschränkung der sozialen Rechte von Flüchtlingen in den Aufnahmeländern und den Mißbrauch der Fremden als Sün­denböcke für die gesellschaftli­chen Pro­bleme in Westeuropa kritisert. “Von drei­ßig Möglichkeiten, einer Ge­fahr zu ent­kommen, ist Wegrennen die beste”, zi­tierte der Sozialwissen­schaftler Kum’a Ndumbe aus Kame­run, der über die Ursa­chen von Ar­mutsflucht und Süd-Nord-Mi­gration referierte, ein chinesisches Sprich­wort. Dabei wies er darauf hin, daß von denen, die diesem Satz folgend bei­spielsweise aus Afrika “wegrennen”, nur die allerwenigsten in Westeuropa ankom­men. Der größte Teil der Flücht­linge blie­ben in den ärmeren Weltre­gionen. An den Ursachen der Flucht und an der Mitver­ant­wortung der europäischen Staaten än­dere indes die Abschottungspolitik Euro­pas nichts.
Die Verteidiger im Rollenkonflikt
Der linke Kieler Rechtsanwalt Thomas Jung, der sich als Pflichtver­teidiger zur Ver­fügung gestellt hatte, fand sich im Ver­lauf des Tribunals immer mehr in seine Rolle hinein. Während er anfangs im­mer wieder – entschuldigend – darauf hin­gewiesen hatte, daß er persönlich nicht die regie­rungsoffiziellen Positionen teile, ge­lang es ihm in seinem Abschlußplä­doyer durchaus profiliert, die Argu­mentation der europäischen Staaten deut­lich zu machen. Die nachgewiese­nen Men­schenrechtsverletzungen in den ver­schiedenen Bereichen der europäischen Asyl­politik bezeichnete er als Einzelfälle. Eine “systematische Verletzung von Men­schen­rechten” wollte er für seine Man­danten nicht gelten lassen. Die europäi­schen Staa­ten würden vielmehr die Ver­pflich­tun­gen der Genfer Konvention be­jahen. Gezielte Zugangsbeschränkun­gen be­zeichnete er aus der Sicht der ange­klagten Regierungen als notwendige Maßnahmen, “um politisch Verfolgten wei­terhin Schutz gewähren zu kön­nen”.
Einundzwanzig Forderungen für eine humane Asylpolitik
Das Urteil wurde schließlich in zwei Nachtschichten fertiggestellt und am 12. Dezember 1994 im Schöneberger Rathaus verkündet. Es beschränkt sich nicht dar­auf, die europäischen Staaten für die Ver­letzung der Rechte der Flüchtlinge zu ver­urteilen, sondern macht die Regierungen auch für die Rechtsverletzungen durch nachgeord­nete Behörden und Vollzugsor­gane verantwortlich. Für die aus solchen Rechts­verletzungen entstandenen Schäden wird den Asylsuchenden und Flüchtlingen im Urteil ein Anspruch auf Entschädigung zuerkannt. Die 21 Forderungen für eine humane Asylpo­litik reichen, so Wallraff, von ganz praktischen Forderungen bis hin zu utopischen Fernzielen. Beides ist für die österreichische Publizistin Freda Meissner-Blau von Bedeutung. Eine Be­schränkung auf tagespolitische Nahziele lehnte sie in der abschließen­den Presse­konferenz ab. “Die Utopie von heute” sagte sie, “wird hoffentlich die Realität von morgen sein”.
Johannes Zerger
Vorschläge und Forderungen des Basso-Tribunals zum Asylrecht in Europa
Vorbemerkung: Euphemistische Be­griffe wie “Harmonisierung” sollen dar­über hinwegtäuschen, daß es sich bei der Asylpolitik der europäischen Staaten in Wirklichkeit um eine Ab­schottungs- und Ausgrenzungspolitik handelt. Diese soge­nannte “Harmonisierung” des Asylrechts auf europäischer Ebene führt zu einer Vereinheitlichung auf niedrigstem Ni­veau, d.h. die Gesetze des Landes, das am we­nigsten Menschen aufnimmt und die streng­sten Bestimmungen hat, werden Maß­stab für die anderen. So verwandelt sich das Prinzip des “Schutzes für Flücht­linge”, dem sich die demokratischen und reichen Staaten Europas verpflichtet ha­ben, in das Prinzip des “Schutzes vor Flücht­lingen”. Begründet wird diese Poli­tik der Abschreckung mit steigenden Flücht­lingszahlen. Verschwiegen wird, daß Europa nur einen Bruchteil der Men­schen, die weltweit auf der Flucht sind, aufnimmt: nur ca. 5 Prozent von ca. 15-20 Millionen. Diese Flüchtlinge machen hier kaum das Elend sichtbar, das von den rei­chen Staaten in Ver­gangenheit (Kolonia­lis­mus, Zerstörung gewachsener Struk­turen) und Gegen­wart (Imperialismus, Un­ter­stützung von Dik­taturen) mitverursacht wur­de. Der größte Teil der Flüchtlinge fin­det in den Nachbarstaaten ihrer Heimat Aufnahme, in Ländern, die nicht ein­mal die Ernäh­rung ihrer eigenen Be­völkerung sicher­stellen können. (Im Sudan etwa, einem der ärmsten Länder der Erde, haben über 2 Millionen Menschen Zuflucht gefunden.) Die Abkapselung Europas löst das Pro­blem der weltweiten Flucht­be­we­gung nicht. Generelles Umdenken ist er­for­derlich. Statt die “Festung Europa” im­mer weiter auszubauen, müssen die wohl­ha­benden Staaten lernen, zu tei­len, zu ent­schulden und sich damit auch zu entschul­digen.
Um den im Urteil festgestellten Rechts­verletzungen abzuhelfen und die Rechte von Asylsuchen­den und Flüchtlingen um­fas­send zu schützen, erhebt das Tribunal folgende Forde­rungen:
1. Fluchtursachen müssen ernsthaft be­kämpft werden: Unabdingbar ist eine ge­rechte Weltwirt­schaftsordnung, die die in­ternationale soziale Un­gleichheit über­win­det. Die politischen und wirt­schaftlichen Be­ziehungen zu den Regi­men, die Men­schen­rechte verletzen, dür­fen deren Re­gie­rungen nicht unterstützen; ins­besondere dür­fen an solche Staaten wie den Iran, Irak oder die Türkei keine Waf­fen ge­liefert werden.
2. Die Bedingungen, Regelungen und Verfahren, welche von den Staa­ten Euro­pas zur Ertei­lung des Asyl­rechts erlassen werden, müssen zur strikten Einhaltung internationaler Abkommen wie der Genfer Konven­tion und aller anderen internatio­na­len Instrumente zum Schutz der Men­schen­rechte und Grundfreiheiten ver­pflichten. Dasselbe gilt für Regelun­gen und Verfahren im Rahmen der Eu­ro­pä­ischen Union und der EFTA.
3. Der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention ist den (welt)­politischen Entwick­lungen an­zupassen und muß ausgeweitet wer­den. Ge­schlechts­spezifische Flucht­gründe, Ver­fol­gung wegen sexueller Orientierung müs­sen als Asylgründe gelten. Flucht vor nicht-staatlicher Verfolgung sowie auf­grund von Krieg und Bürgerkrieg müs­sen das Recht auf Asyl begründen. Flucht auf­grund von Armut, welche die in der All­ge­mei­nen Erklärung zu den Menschen­rech­ten festgeschriebenen Mindeststan­dards ei­nes menschenwürdigen Lebens ver­letzt, muß als Asyl­grund anerkannt werden.
4. Deserteure und Kriegsdienstver­wei­gerer aus Kriegs- oder Bürger­kriegs­gebieten müssen Anspruch auf Asyl haben.
5. Die Länder Europas werden auf­ge­for­dert, Flüchtlinge und Asylsu­chende vom Visumzwang zu befreien.
6. Beförderungsgesellschaften dür­fen nicht mit Sanktionen bedroht wer­den, wenn sie Flücht­linge ohne Visum trans­por­tieren.
7. Die sogenannte “Drittstaaten­rege­lung” muß aufgeho­ben werden, um die “Ket­ten­abschiebungen” zu beenden.
8. Jeder Staat hat für sorgfältige und faire Asylverfahren zu sorgen, mit dem Recht des Asylsuchenden auf Einspruch (Berufung), Überprüfung durch unabhän­gige Gerichte und der Garantie des voll­ständigen Rechts­schutzes. Die Asylsu­chenden müssen ausreichend Zeit und Gelegenheit ha­ben, ihre Einsprüche ein­zulegen. Diese müssen aufschiebende Wir­kung haben.
9. Auch bei als “offensichtlich un­begründet” eingestuften Asylgesuchen müs­sen die Asylsu­chenden ein Recht auf Ein­reise und einen Zugang zum Asylver­fahren haben; wie vom Exekutiv­komitee des UNHCR (United Nations High Com­missioner for Refugees) empfohlen, dür­fen lediglich die Rechtsmittelverfahren beschleunigt durchgeführt werden. Asyl­ge­suche, die als “offensichtlich begründet” einzu­stufen sind, müssen in einem ver­kürz­ten Verfahren zur Asylgewährung füh­ren.
10. Es ist zu gewährleisten, daß Asyl­suchende über ihre Rechte in einer für sie verständlichen Sprache und Form unter­richtet werden. Es müssen ihnen Hilfs­orga­nisationen ge­nannt und Rechts­anwälte und Dolmet­scher ihres Vertrauens zur Verfügung gestellt werden.
11. Asylverfahren müssen die be­son­dere Situation von Frauen berück­sichtigen und sicherstellen, daß Frauen aus­schließ­lich von Frauen befragt werden.
12. Kein Staat darf Asylsuchende in La­gern festhalten. Ferner dürfen Asyl­suchende nur in Fällen krimineller Verge­hen inhaftiert werden. Minder­jährige sind grund­sätzlich nicht in Haft oder haftähnli­chen Bedingungen festzuhalten. Insbeson­dere sind ‘exterritoriale Räume’ an den An­kunftsorten der Flüchtlinge und Asyl­suchenden abzuschaffen.
13. Asylsuchende dürfen während des laufenden Asylverfahrens nicht abgescho­ben werden. Es muß ihnen ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für die Dauer des Ver­fahrens gewährt werden.
14. Ist ein Asylverfahren innerhalb ei­nes Jahres nicht abgeschlossen, er­hält der Asylsuchende aus humanitä­ren Gründen ein dauerhaftes Aufent­haltsrecht.
15. Zentralregierungen haben den Re­gionalbehörden und Gemeindever­wal­tungen die notwendi­gen Mittel zur Ver­fügung zu stellen, um menschenge­rechte Wohn­verhältnisse, Gesundheitsver­sorgung sowie Sprach­kurse für Asylsu­chende und Flücht­linge zu ermöglichen.
16. Das Menschenrecht auf Famili­en­leben und das Übereinkommen über die Rechte von Kin­dern (insbesondere das Recht auf den Besuch von Schulen und Kinder­gärten) müssen zu jeder Zeit ge­wahrt werden. Während des Asylverfah­rens ist das Recht auf Ar­beit und Freizü­gigkeit sicher­zustellen.
17. Die Anerkennung als Flüchtling muß automatisch das Wohn- und Ar­beits­recht im Gastland einschließen.
18. Asylsuchende, deren Anträge ab­ge­lehnt werden und die seit Jahren in der Illegalität leben und Opfer mo­derner For­men von Sklavenarbeit wurden, sind durch eine Amnestie zu legalisieren.
19. Die erkennungsdienstliche Be­hand­lung von Flüchtlingen darf nicht vor­ge­nom­men werden.
20. Der Datenschutz ist sicherzu­stellen; ins­besondere darf es keinen Datenaus­tausch mit Verfol­gerstaaten geben.
21. Eine Gesamtreform des europäi­schen Asyl- und Ausländerrechts im Sinne einer Rückbesin­nung auf die völkerrecht­lichen und humanitären Verpflichtungen Europas, die Grund­sätze der Rechtsstaat­lichkeit und der Rechtssicherheit, die un­ein­geschränkt auch für Flüchtlinge, Asyl­su­chende und Zuwanderer Gültigkeit haben müssen, ist überfällig.
Das Urteil des Basso-Tribunals kann be­stellt werden bei: BASSO-Tribunal, c/o AStA TU Berlin, Marchstr. 6 10587 Berlin, tel.: 030/314-24437.
Eine ausführliche Dokumentation des Tribunals mit allen Redebeiträgen, dem Urteil und einem Überblick über das eu­ropäische Asylrecht wird derzeit erstellt. Die Publikation ist voraus­sichtlich ab April 1995 erhältlich bei: Aktion Sühnezeichen/Friedensdienste e.V., In­landreferat, Auguststr. 80, 10117 Berlin, Tel.: 030/2886-203.

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