Argentinien | Nummer 293 - November 1998

¡Basta de impunidad!

Der spanische Kampf gegen die Straflosigkeit in Argentinien

Der seit 1996 in Spanien laufende Prozeß gegen argentinische und chilenische Militärangehörige wegen Völkermordes und Terrorismus hat weltweit Unterstützung und auch Bewunderung hervorgerufen. Er war Anstoß für weitere Prozesse vor europäischen Gerichten, so auch in Deutschland (vgl. LN 288). Es gab wieder Hoffnung, daß nach dem Prinzip der universellen Strafbarkeit von Menschenrechtsverletzungen auf dem Umweg über Europa endlich die Verurteilung der Verantwortlichen erreicht werden könnte. Nun allerdings droht ein Ende des spanischen Prozesses: Die Strafkammer des nationalen Gerichtshofs hat endgültig über die Zuständigkeit der spanischen Gerichtsbarkeit und damit über den Fortgang des Verfahrens zu bestimmen. Sie ist bei ihrer Entscheidung großem Druck durch die Täter und ihre Komplizen, auch innerhalb der spanischen Justiz, ausgesetzt.

Niels Müllensiefen

Zum zwanzigsten Jahrestag des blutigen Militärputsches nahmen am 24. März 1996 allein in Buenos Aires etwa 50.000 Menschen an einer Gedenkveranstaltung teil, um gegen das Vergessen, für Wahrheit und Gerechtigkeit zu demonstrieren. Dieser kollektive Ruf nach einem Ende der Straflosigkeit für die Verantwortlichen des Verschwindenlassens, der Folter und unzähliger anderer schwerer Menschenrechtsverletzungen während der Militärdiktatur von 1976 bis 1983 wurde von der spanischen „Unión Progresista de Fiscales“ (Progressive Union der Staatsanwälte) erhört. Vier Tage später, am 28. März 1996, reichte ihr amtierender Präsident Carlos Castresana beim nationalen Gerichtshof Spaniens eine Klage gegen Angehörige des argentinischen Militärs wegen Völkermordes und Terrorismus ein. Kurz darauf wurde in Madrid Richter Baltasar Garzón mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.

Der Richter als „mediengeile Diva“

Wie nicht anders zu erwarten, stießen die Ermittlungen des spanischen Richters auf heftigen Widerstand seitens der argentinischen Regierung. Präsident Menem rief die Bevölkerung mehrfach zur „nationalen Versöhnung“ auf und übte zugleich scharfe Kritik an jenen, die zu einer Zeugenaussage nach Spanien reisten. Wahlkampfähnlichen Charakter erhielt Menems Kritik dadurch, daß Graciela Fernández Meijide, die mögliche Präsidentschaftskandidatin der oppositionellen Alianza für die Wahl 1999, zu den Aussagenden gegenüber Richter Garzón gehörte. Meijide, deren Sohn einer der schätzungsweise 30.000 Verschwundenen ist, hatte sich bereits vor ihrer politischen Laufbahn in einer Menschenrechtsorganisation im Kampf gegen die “impunidad”, die Straflosigkeit engagiert.
Der spanischen Gerichtsbarkeit gegenüber berief sich Menem auf die „staatliche Souveränität“ Argentiniens sowie das „Verbot der Einmischung in interne Angelegenheiten“. Spätestens nach der Verurteilung des ehemaligen Offiziers Adolfo Scilingo durch das spanische Gericht wurde Richter Baltasar Garzón zum meistgehaßten Gegner der Regierung Menem hochstilisiert. Bei einem Besuch in Madrid im April 1998 versuchte eine Abgeordnetendelegation der Peronisten vor Ort Druck auszuüben: „Garzón soll sich den ungeklärten Verbrechen vor seiner eigenen Tür widmen und das vergessen, was vor 22 Jahren 12.000 km entfernt geschah.“ Menem ging so weit, den spanischen Richter als „mediengeile Diva“ zu bezeichnen und unterstellte ihm „gerichtliche Hetze“ gegen Argentiniens Streitkräfte. Als Oberbefehlshaber müsse der Präsident die Ehre der Streitkräfte, seiner „Herzensbrüder“, gegen derartige Angriffe verteidigen. Mit viel Pathos umschrieb Menem hier den eigentlich so nüchternen Pakt seiner Versöhnungspolitik der 90er Jahre: Straflosigkeit für die Streitkräfte gegen die Garantie des Militärs, sich ruhig zu verhalten und die Reduzierung ihrer Mannschaften im Zuge der Staatsreform stillschweigend mitzutragen.
Das als historisch zu bezeichnende Verdienst der „Unión Progresista de Fiscales“, für das der Präsident der besagten Vereinigung, Castresana, inzwischen mit dem spanischen Nationalpreis für Menschenrechte 1997 ausgezeichnet wurde, liegt in einem scheinbar formalen Detail. Im Unterschied zu anderen europäischen Prozessen gegen die argentinischen Militärs lautet die Anklage in Spanien auf Völkermord und Terrorismus. Dem antiquierten strafrechtlichen Territorialitätsprinzip, demzufolge Staaten wie Argentinien die Bestrafung von Verbrechen auf ihrem Staatsgebiet als ihnen allein vorbehaltenes Hoheitsrecht ansehen, wurde in einem internationalen Präzedenzfall das Prinzip der universellen Strafbarkeit entgegengesetzt. Dieses besagt, daß bestimmte Verbrechen sich gegen die gesamte Menschheit richten, so daß sie zu jedem Zeitpunkt und an jedem Ort der Welt verfolgt werden können.
Gewissermaßen wurde der bisher einzigartige und mutige Schritt der spanischen Kläger aus juristischer Not geboren. Denn im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten besteht in der spanischen Rechtsordnung nicht die Möglichkeit, die verantwortlichen argentinischen Militärs wegen Entführung, Folter oder Mord an spanischen oder spanischstämmigen BürgerInnen zu verfolgen. Doch autorisiert ein spanisches Gesetz von 1985 die nationalen Gerichte ausdrücklich, Delikte des Völkermords und des Terrorismus zu verfolgen, und zwar unabhängig vom Ort der Begehung und der Nationalität von Tätern und Opfern. Für andere Staaten besteht somit die Möglichkeit – wie im Juni 1998 von Italien beschlossen –, wegen der Verbrechen gegen ihre Staatsangehörigen als Nebenkläger in dem spanischen Verfahren aufzutreten.
Mit dem Gesetzeserlaß kam Spanien 1985 seiner Verpflichtung aus der Völkermordkonvention von 1948 nach, gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen, um die Bestrafung von Personen sicherzustellen, denen Völkermord zur Last gelegt wird. Mit der Klage gegen die argentinischen Militärs wurde nunmehr erstmals mit dieser Pflicht der Vertragsparteien – zu denen im übrigen auch Argentinien und Chile gehören – ernst gemacht. Das bereits seit 50 Jahren in der Völkermordkonvention verankerte Prinzip universeller Strafbarkeit wurde endlich umgesetzt.

„Verurteilen oder ausliefern“

Außer auf die nationale Gesetzgebung stützt sich die Klage vor den spanischen Gerichten auf das Völkerstrafrecht. Bereits die Prinzipien des Nürnberger Strafgerichtshofes von 1950 legen fest, daß internationale Verbrechen einer eigenständigen völkerrechtlichen Strafbarkeit unterworfen sind. Zu den internationalen Verbrechen zählen die Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Völkermord, und im sogenannten Strafgesetzbuch der internationalen Verbrechen von 1996 definierte die UN-Völkerrechtskommission auch das Verschwindenlassen von Personen als ein solches.
Entscheidend ist, daß das Völkerstrafrecht als supranationales Recht der jeweiligen staatsinternen Gesetzgebung vorgeht. Daraus ergibt sich, daß die völkerrechtliche Strafbarkeit der argentinischen Militärs keineswegs – wie von argentinischer Seite behauptet – innerstaatlichen Amnestierungen unterliegt. Vielmehr stellen umgekehrt Amnestieregelungen wie die argentinischen Gesetze „obediencia debida“ (Gehorsamsnotstand) und „punto final“ (Schlußpunkt) von 1987 Verletzungen des Völkerrechts dar. Denn aus dem Völkergewohnheitsrecht ergibt sich, daß Verbrechen wie Folter, Verschwindenlassen und extralegale Hinrichtungen Verfolgungs- und Bestrafungspflichten auslösen: Nach dem gewohnheitsrechtlichen Grundsatz „aut dedere aut judicare“ hat jeder Staat die Pflicht, die Verantwortlichen dieser Verbrechen entweder vor eigene Gerichte zu stellen und zu verurteilen oder zur Verurteilung an einen anderen Staat auszuliefern.
Ein erster Erfolg des spanischen Kampfes gegen die Straflosigkeit ist die Aufhebung der beiden genannten Amnestiegesetze durch das argentinische Abgeordnetenhaus am 24. März 1998. Auch wenn es sich dabei letztlich um einen rein symbolischen Akt handelt, da nur die rückwirkende Annullierung der Gesetze – und nicht deren Aufhebung – neue Prozesse gegen die Amnestierten nach sich gezogen hätte.

Widerstand aus den eigenen Reihen

Trotz des breiten juristischen Fundamentes für das Verfahren gibt es nicht nur in Argentinien, sondern auch innerhalb der spanischen Justiz Stimmen, die die Zuständigkeit der spanischen Gerichtsbarkeit bestreiten und das Ende des Prozesses fordern. Als einer der hartnäckigsten Gegner hat sich im Laufe des Verfahrens die spanische Generalstaatsanwaltschaft erwiesen.
Sie machte zunächst geltend, in Argentinien habe während der Diktaturzeit schon begrifflich weder Völkermord noch Terrorismus stattgefunden. Da der Tatbestand des Völkermordes die Absicht voraussetze, eine „nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“, liegt er bei Verbrechen gegen politische oppositionelle Gruppen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht vor. Wenn überhaupt, dann ließe sich von einem Handeln aus politischen Gründen sprechen, was ein großer Unterschied sei.
Richtig ist zwar, daß politische Gruppen bewußt aus der Definition des Völkermordes ausgeklammert wurden. Um die Argumentation der Staatsanwälte zu widerlegen, muß man sich jedoch nur an die Worte des argentinischen Generals Saint-Jean erinnern: „Wir werden alle Subversiven und deren Angehörige töten, danach werden wir die Sympathisanten, zuletzt die Gleichgültigen töten.“ Jedenfalls spricht alles dafür, den „antisubversiven Kampf“ des Militärs als Völkermord zu betrachten. Dies belegen auch die allgemeinen Auslegungsregeln internationaler Verträge, die eine Interpretation des Vertrages insbesondere „im Lichte seines Zieles und Zweckes“ gebieten. Ziel der Völkermordkonvention ist es gerade, jede Art der systematischen Auslöschung einer der aufgezählten Gruppen – aus welchem Motiv auch immer – zu sanktionieren.
Die Auslegung der Staatsanwaltschaft, staatlicher Terrorismus unterliege nicht dem Tatbestand des Terrorismus, geht in derselben Weise fehl. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein gewaltsames Vorgehen seitens der Gesellschaft gegen den Staat gerichtet ist, oder von Seiten des Staates gegen die ungeschützte Zivilbevölkerung. Beides muß als Terrorismus bezeichnet werden, eher noch: Der Staatsterrorismus ist die verabscheuungswürdigste Manifestation von Terror überhaupt.

„Temporale Unterbrechung der Demokratie“

Gegen die Zuständigkeit der spanischen Gerichte wird schließlich das strafrechtliche Rückwirkungsverbot („nulla poena sine lege praevia“) ins Feld geführt, nach dem die Strafbarkeitsvoraussetzungen schon vor Begehung der Tat – und nicht wie in Spanien erst seit 1985 – festgelegt sein müßten. Auch dies ist im Ergebnis unzutreffend. Zum einen wird das Rückwirkungsverbot in Fällen der Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch verschiedene internationale Verträge ausdrücklich ausgehebelt. Zum anderen handelt es sich bei Taten wie dem Verschwindenlassen von Personen um sogenannte Dauerdelikte. Solange die Verschwundenen nicht gefunden oder nachweislich für tot erklärt werden können, gelten sie bis zum heutigen Tage als Entführte, so daß die Verbrechen der Militärschergen vor dem Gesetz noch fortdauern. Die von Richter Garzón ausgesprochene Verurteilung ist daher keinesfalls als rückwirkend zu bezeichnen.
Angesichts der offensichtlichen Schwäche ihrer juristischen Argumentation mußte sich die spanische Generalstaatsanwaltschaft vorwerfen lassen, mit Scheinargumenten eine ideologisch motivierte Protesthaltung legitimieren zu wollen. Dies um so mehr, als sich eine solche Ideologie bereits in Äußerungen der beiden Staatsanwälte Cardenal und Fungairino manifestiert hatte: Der blutige argentinische Militärputsch von 1976 sei eine „temporale Unterbrechung der Demokratie, mit dem Ziel der Wiederherstellung derselben“ gewesen. Eine beschämende Rechtfertigung einer der grausamsten Diktaturen der letzten Jahrzehnte. Daß es bei den Protesten innerhalb der spanischen Justiz auch um die diplomatischen Beziehungen zwischen Spanien und Argentinien geht, liegt auf der Hand.

Mehr als 200 Zeugen

All den Widerständen zum Trotz ist der Prozeß jedoch bisher sehr erfolgreich verlaufen, was insbesondere auf die Unnachgiebigkeit des Untersuchungsrichters Garzón zurückzuführen ist. Der Sitz seines Gerichts in Madrid wurde zu einer Art Wallfahrtsort für ArgentinierInnen, die auf der Suche nach Wahrheit und Gerechtigkeit sind. In den letzten zweieinhalb Jahren haben über 200 Zeugen, größtenteils Überlebende der argentinischen Konzentrationslager, Angehörige der Opfer und deren Rechtsanwälte vor Garzón ausgesagt. Auch VertreterInnen von Institutionen traten in den Zeugenstand: Die „Zentrale argentinischer Arbeiter“ (C.T.A.) zeigte das Verschwindenlassen von fast 9.000 ArbeiterInnen, die „Universitätsföderation Argentiniens“ (F.U.A) die Verschleppung von mehr als 2.200 StudentInnen an. Vertreter der „Abuelas de Plaza de Mayo“ brachten eine Anzeige wegen systematischer Entführung und Identitätsfälschung von mehr als 500 Kindern ein.
Aufgrund der gesammelten Zeugenaussagen konnte Richter Garzón bereits internationale Haftbefehle gegen Ex-General Leopoldo Galtieri, Ex-Admiral Massera und weitere zehn des Völkermordes beschuldigte argentinische Militärbefehlshaber erlassen. Garzóns Anfragen führten ferner zu einer juristischen Untersuchung in der Schweiz durch die Staatsanwältin Carla del Ponte. Auf ihrer Suche nach Schließfächern und geheimen Konten stieß del Ponte unter anderem auf das Bankkonto des Generals Antonio Domingo Bussi, amtierender Gouverneur der argentinischen Provinz Tucumán.

Marinekapitän gesteht Todesflüge

Den bisher größten Erfolg bescherten dem Prozeß die Aussagen des argentinischen Ex-Marinekapitäns Adolfo Scilingo. Er unterwarf sich 1997 freiwillig der Rechtsprechung des Gerichts und gestand, unter anderem an den sogenannten Todesflügen über dem Rio de la Plata beteiligt gewesen zu sein. Nach seiner von internationaler Aufmerksamkeit begleiteten Verurteilung wurde Scilingo unter Beschlagnahme seines Reisepasses vorübergehend wieder freigelassen.
Nachdem ihm daraufhin vom spanischen Staat jegliche finanzielle Unterstützung versagt wurde, wandelte sich Scilingo vom reumütigen Förderer zu einem der ärgsten Kritiker des Prozesses und torpedierte die spanischen Behörden mit Beschwerden und Anträgen, in denen er zuletzt die Zuständigkeit des Gerichts bestreitet. Bemerkenswert ist, daß die spanische Generalstaatsanwaltschaft in den letzten Monaten nicht nur in diese Proteste eingestimmt, sondern sogar einen inhaltsgleichen Antrag abgegeben hat.
Die Erfolgsgeschichte des Richters Garzón könnte damit ein jähes Ende finden, sollte die Strafkammer des nationalen Gerichtshofes die Unzuständigkeit der spanischen Gerichtsbarkeit endgültig feststellen. Auf diese Weise könnte eine historische Chance im Kampf gegen die Straflosigkeit verspielt werden. Wie wichtig es aber ist, diese Chance wahrzunehmen, beschrieb der Prozeßinitiator Carlos Castresana auf eindringliche Weise bei seinem Besuch in Deutschland im Mai diesen Jahres: „Lateinamerika kann nicht ins 21. Jahrhundert übergehen, solange man die Militärs dort als unantastbar betrachtet. Die Straflosigkeit ist eine schwere Bürde für die Zukunft, sie beinhaltet die absolute Negierung des Rechtsstaates. Wie kann die Achtung jeglichen Rechts eingefordert werden, wenn die Verantwortlichen für die Verletzung der wichtigsten Gesetze nicht zur Verantwortung gezogen werden?“

KASTEN:
Verurteilt, doch straflos
Die Chronologie der argentinischen Straflosigkeit

1985: Der ehemalige Diktator und Juntachef Jorge Rafael Videla (1976-1981) wird vom argentinischen Bundesstrafgericht zu lebenslanger Haft verurteilt. Vier weitere hohe Militärs, unter ihnen Admiral Massera, Leiter des geheimen Gefangenenlagers ESMA (Mechanikerschule der Kriegsmarine) erhalten ebenfalls lebenslängliche bzw. hohe Freiheitsstrafen.
1987: Unter dem Druck der argentinischen Streitkräfte verabschiedet Präsident Raúl Alfonsín die Amnestiegesetze „obediencia debida“ (Gehorsamsnotstand) und „punto final“ (Schlußpunkt).
1990: Als „Beitrag zur nationalen Befriedung“ begnadigt Präsident Carlos Menem die 1985 verurteilten Armee-Befehlshaber.
1990: In Frankreich verurteilt ein Gericht den ehemaligen argentinischen Marinekapitän Alfredo Astiz (der „blonde Todesengel“) in Abwesenheit zu lebenslanger Haft wegen der Ermordung zweier französischer Nonnen. Es ergeht ein internationaler Haftbefehl. Erst 1995 wird auf Druck der französischen Regierung Astiz’ Laufbahn innerhalb der Marine beendet.
1994: Auf zivilrechtlicher Ebene werden die leitenden Militärs Massera und Lambruschi von argentinischen Gerichten zu Entschädigungszahlungen an die Angehörigen der Opfer der ESMA verurteilt.
März 1996: Der spanische Richter Baltazar Garzón beginnt seine Ermittlungen gegen argentinische Militärangehörige wegen Völkermordes und Terrorismus. Parallel dazu wird vom Richterkollegen García Castellón gegen chilenische Militärs – unter anderem auch gegen Augusto Pinochet – ermittelt.
Dezember 1996: Aufgrund einer Klage der „Abuelas de Plaza de Mayo“ beginnen in Argentinien neue Ermittlungen gegen Videla und andere Armeeangehörige wegen Kindesentführung.
24. März 1998: (Symbolische) Aufhebung der Amnestiegesetze von 1987 durch das argentinische Abgeordnetenhaus.
7. Mai 1998: Die deutsche „Koalition gegen Straflosigkeit“ erstattet im Bundesjustizministerium in fünf Fällen Strafanzeige gegen Mitglieder der argentinischen Sicherheitskräfte (vgl. LN 288). Der Bundesgerichtshof leitet die Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth weiter.
9. Juni 1998: Festnahme Videlas auf Anordnung des argentinischen Bundesrichters Roberto Marquevich wegen Beihilfe zur Kindesentführung in vier Fällen sowie wegen Urkundenfälschung.
17. Juli 1998: Das Statut des Ständigen Internationalen Strafgerichtshofs der UNO wird in Rom verabschiedet – eine mögliche neue Institution zur Verfolgung der Verbrechen in Argentinien.
13. August 1998: Der oberste Gerichtshof Argentiniens beschließt, keine weiteren Ermittlungen über die Verschwundenen aufzunehmen.

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