Durch Folter erzwungene Geständnisse kommen vor Gericht – die Folterer nicht
Auch in Mexiko werden folternde Staatsbeamte recht selten behelligt. Aber erzwungene Beweismittel gelten unter Umständen vor Gericht
Folter ist in Mexiko nach wie vor gängige Praxis. Und das obwohl der mexikanische Staat die Menschenrechtskonventionen, die Folter verbieten, ratifiziert hat. Es existiert ein Bundesgesetz zur Vorbeugung und Sanktionierung von Folter. Sogar auf lokaler Ebene gibt es gesetzliche Regelungen. In Guerrero allerdings, dem Bundesstaat mit den meisten Fällen von Folter, steht dieser Tatbestand nicht einmal im Strafgesetzbuch, ebenso wenig im Staat Yucatán oder in der Militärgerichtsbarkeit.
Unter Folter im juristischen Sinne versteht das mexikanische Recht Tatbestände, die nur von Staatsbediensteten begangen werden können: Zum einen das Zufügen schwerwiegender Schmerzen, seien diese physischer oder psychischer Natur, um dadurchmit von der gefolterten Person oder von Dritten Informationen oder Geständnisse zu erlangen. Zum anderen die willkürliche Bestrafung einer Person für eine tatsächlich oder vermeintlich begangene Handlung beziehungsweise den Versuch, sie dadurch zu einem bestimmten Verhalten oder dessen Unterlassung zu zwingen.
Aus dieser Definition lassen sich mehrere Schlussfolgerungen ziehen. Auf der einen Seite ist der Tatbestand der Folter nur erfüllt, wenn es sich bei dem Täter um einen Staatsdiener handelt, Privatpersonen können also per definitionem nicht foltern. Selbst wenn eine Privatperson einem Menschen mit dem Ziel der Informationsbeschaffung oder der Bestrafung Schmerzen zufügt, kann im Sinne des mexikanischen Rechts lediglich von Körperverletzung gesprochen werden.
Auf der anderen Seite kann Folter nicht nur physische sondern auch psychische Formen annehmen. Und tatsächlich sind die Foltermethoden, die in den letzten Jahren in Mexiko angewendet wurden, sehr viel raffinierter als zu früheren Zeiten. In der Vergangenheit bemühten sich die Folterer nicht einmal darum, an ihren Opfern keine sichtbaren bleibenden Verletzungen zu hinterlassen. Heutzutage kommen vorwiegend solche Methoden zur Anwendung, die beim Opfer normalerweise keine körperlichen Spuren hinterlassen. Dazu gehören das vorgetäuschte Ersticken und Ertrinken, Todesdrohungen sowie das Simulieren einer Hinrichtung. Unter diesen Umständen ist es heute viel schwieriger, Folter überhaupt nachzuweisen. Zudem fehlt in den Haftanstalten das speziell dazu ausgebildete Personal.
Mittel zur Aufstandsbekämpfung
Die Folter ist in Mexiko innerhalb von zwei Kontexten entstanden. Zum einen handelt es sich dabei um eine Fahndungsmethode der Policía Judicial (Kriminalpolizei) bei der Aufklärung normaler Verbrechen, die in weiten Teilen des Landes regelmäßig angewendet wird.
Zum anderen ist sie auch eine Form der Bekämpfung oppositioneller oder subversiver Gruppen, wobei vor allem die südmexikanischen Staaten Oaxaca, Chiapas und das bereits erwähnte Guerrero betroffen sind. Sowohl die interamerikanische Menschenrechtskommission als auch der Sonderbeauftragte für Folter der Vereinten Nationen haben auf die besondere Situation in diesen Staaten hingewiesen, wie sie seit dem Aufkommen bewaffneter Widerstandsbewegungen besteht.
Allein im Staat Oaxaca hat die Christliche Aktion für die Abschaffung der Folter (ACAT-México) von 1996 bis heute über 70 Fälle dokumentiert. Die Opfer, allesamt Indígenas vom Volk der Zapoteken, wurden in der Region Loxicha gefoltert und mit dieser Methode zu Geständnissen gezwungen. Darin beschuldigen sich die Opfer einer langen Liste von Verbrechen: Terrorismus, Ankauf von Waffen, Sabotage, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Mord et cetera. Alle diese Fälle stehen im Zusammenhang mit dem schmutzigen Krieg von Organen sowohl des Bundes als auch des Bundesstaates gegen die Guerillaorganisation Revolutionäres Volksheer.
Täter und Komplizen
Glücklicherweise wurden nahezu 50 Gefangene mittlerweile aus Mangel an Beweisen und auf Grundlage eines Amnestie-Gesetzes des Staates Oaxaca vom Dezember 2000 freigelassen. Aber obwohl die Fälle von Folter angezeigt und in vielen Fällen auch ärztlich attestiert wurden, sind die Voruntersuchungen in keinem der Fälle gerichtlich hinterlegt worden, hat kein Staatsanwalt einen Haftbefehl gegen einen der mutmaßlichen Täter erlassen oder wurde auch nur eines der Opfer entschädigt. In vielen Fällen haben die gefolterten Indígenas sich dazu entschlossen, die Anzeige aus Angst vor weiteren Repressalien ihrer Peiniger fallen zu lassen.
Diese Reaktion wird häufig beobachtet. Sie entspringt der Angst, sich erneut mit dem ehemaligen Peiniger konfrontieren zu müssen. Im Allgemeinen begegnen die Folteropfer den Institutionen des Staates mit tiefem Misstrauen, da sie diese grundsätzlich mit der Folter in Zusammenhang bringen. Diese im höchsten Maße menschliche Reaktion führt aber leider nicht nur dazu, dass die Verantwortlichen unbestraft bleiben, sondern sie könnte die Folterer auch zu weiteren Taten ermutigen.
Als zentrales Problem bei der Verfolgung von Folterverbrechen ist institutioneller Natur. So stehen die Staatsanwälte den Beamten der Policía Judicial vor, eben jenen, die für die meisten Fälle verantwortlich sind. Zeigt nun ein Opfer oder Zeuge einen Polizisten bei der Staatsanwaltschaft an, so handelt es sich dabei um einen Angehörigen des gleichen Staatsorgans. Dabei entsteht ein dichtes Netz komplizenhafter Beziehungen, die die Ermittlungen massiv behindern und ein großes Hindernis bei der Bekämpfung der Straflosigkeit darstellen.
Aus diesem Grund betonen unterschiedliche Menschenrechtsorganisationen die Notwendigkeit der Schaffung einer unabhängigen Ermittlungsbehörde der Staatsanwaltschaft, die sich um die Aufklärung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschwindenlassen von Personen und außergerichtliche Hinrichtungen bemühen soll. Sie soll dann dem Kongress Bericht erstatten.
Durch Folter erzwungene Beweismittel
Obwohl die mexikanische Gesetzgebung sowie die internationalen Konventionen ausdrücklich verbieten, unter Druck erzwungene Geständnissen vor Gericht auch nur den geringsten Wert beizumessen, gibt es nach wie vor Prozesse, in denen solche Geständnisse bei der Beweisführung im Zentrum stehen.
Einige von mexikanischen Gerichten festgelegte Kriterien sind einem wirksamen Folterschutz nicht besonders zuträglich. So besitzen früher gemachte Aussagen vor Gericht mehr Beweiskraft als spätere. Aber wenn, dann sind es gerade die früheren Aussagen oder Geständnisse, die unter Folter erzwungen wurden. Verschiedene internationale Menschenrechtsorgane haben der mexikanischen Regierung deshalb empfohlen, die notwendigen Gesetzesänderungen vorzunehmen, damit ausschließlich die Aussagen als Beweise in einem Strafprozess verwendet werden können, die vor einem Richter gemacht wurden, und nicht solche, die die beschuldigte Person gegenüber Mitgliedern der Exekutive, wie dem Staatsanwalt oder der Polizei abgegeben hat. Trotz nachdrücklicher Hinweise wurden diese Gesetzesänderungen nicht vorgenommen.
Nach den Kriterien diverser Menschenrechtsinstitutionen ist eine Verjährung von Folterverbrechen ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Verantwortliche für die begangene Tat in jedem Fall aufgespürt und gerichtlich belangt werden soll, egal wie viel Zeit seit der Tat vergangen ist. Leider ist auch dieses Prinzip in Mexiko nicht verwirklicht und es existiert nach wie vor eine Verjährungsfrist.
Auch der Ausschuss gegen Folter der Vereinten Nationen ist im Fall Mexiko hellhörig geworden und hat Mexiko von August bis September 2001 einen vertraulichen Besuch abgestattet. Ziel dieses Besuches war zu untersuchen, ob die Folter in Mexiko systematisch angewendet wird. Das Komitee hat dazu einen Bericht verfasst, der aber bezeichnenderweise nur der Regierung zugänglich sein wird.